AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§1 Allgemeines

(1) Die AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte.

(2) Die AGB werden vom Käufer mit der Bestellung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. 

(3) Änderungen der AGB in einer laufenden Geschäftsverbindung werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht.

(4) Von den AGB abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich in Textform zustimmt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Lieferung und Liefertermine

(1) Die Angabe von Lieferfristen und Liefertermine ist unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich verbindlich vereinbart

(2) Der Käufer hat dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem unverbindlichen Liefertermin unaufgefordert mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Geht die Versandverfügung nicht rechtzeitig beim Verkäufer ein, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat.

(3) Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5% der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Der Kaufpreis berechnet sich entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

(5) Liefert der Verkäufer nicht termingerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Leistung zu setzen. Liefert der Verkäufer innerhalb dieser Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

(6) Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, kann der Käufer vom ganzen Vertrag nur zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung objektiv kein Interesse hat.

(7) Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5% der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.4 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10% der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert hat.

(8) Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer kein Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  - der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;

  - die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;

  - Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist.

  

§ 3 Besondere Lieferbedingungen für geschützte und patentierte Sorten

Die gelieferten Stecklinge und Pflanzen dürfen nur für die Blütenzucht und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Eine Weitervermehrung (auch für den eigenen Bedarf) ist nur mit besonderer Genehmigung des jeweiligen Sortenschutz- oder Patentinhabers erlaubt. Für den Fall, dass bei der Kultur von geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbaubetrieb dazu verpflichtet, den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge dieser Mutation (Sports) anfordern. Sofern der Anbauer das Recht an der von ihm entdeckten Mutation-Sorte veräußern oder die Mutation-Sorte lizenzieren will, sieht dem Ursprungsfall ein Vorkaufs- bzw. im Lizenzierungsfall ein Optionsrecht zu.

  

§ 4 Versand

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes. Sämtliche Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

(3) Gegen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten versichert. Transportschäden sind sofort festzustellen und vom Beförderer bescheinigen zu lassen.

  

§ 5 Behandlung des Saatgutes

(1) Saatgut das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten – erstmaligen oder zusätzlichen – Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. 

§ 6 Zahlung

(1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(2) Die Preise gelten ab Betrieb Regensburg zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Fracht- und Verpackungskosten, Lizenzen, Sorten- und Saisonaufschläge und weiteren Kosten.

(3) Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung durch den Käufer gezahlt wird.

 (4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet.

(5) Alle Preise basieren auf dem Kostenstand bei Drucklegung der jeweils gültigen Preislisten. Sollten sich bis zum Tag der Lieferung die Gestehungskosten sowie die internationalen Währungskurspreise verteuernd ändern, behalten wir uns vor, diese erhöhten Kosten weiter zu geben.

(6) Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

  

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für das Anwachsen und die Entwicklung, während der Weiterkultur der Pflanzen, da diese von äußeren, von uns nicht kontrollierbaren Einflüssen abhängig ist. 

(2) Für unbewurzelte Stecklinge können wir ebenfalls keine Haftung übernehmen.

(3) Gleiches gilt für jegliche Form von Saatgut.

 

§ 8 Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Erträge

(1) Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:

1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;

2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

(2) Die Sorten von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.

 

§ 9 Mängelrüge

(1) Ist der Käufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zu Zwecken des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Käufer, der Kaufmann ist, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach bekannt werden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer.

  

§ 10 Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens

(1) Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.

(2) Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der Saatgutprüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verkäufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstellen übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.

(3) Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

 

§ 11 Mängelansprüche und Haftung

(1) Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

(2) Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, und die Erfüllung dieser Vertragspflicht für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

(3) Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. § 438 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

  

§ 12 Schadensminderungspflicht

Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

  

§ 13 Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

(1) Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

(2) Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Aussaat verwenden.

(4) Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Verkäufer unentgeltlich verwahrt.

(5) Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

   

§ 14 Verwendung des Saatguts und Vertragsstrafe

(1) Der Käufer verpflichtet sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Saatgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden.

Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung, insbesondere hinsichtlich des sog. Landwirteprivileges zum Nachbau im eigenen Betrieb, bleiben hiervon unberührt.

(2) Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 14.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.

   

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Regensburg Erfüllungsort.

(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Käufer und uns, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Regensburg Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist und kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Auf die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

  

§ 16 Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AGB eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.